Scheidung

  • Wann ist eine Scheidung möglich?

    Ein Scheidungsantrag kann nach deutschen Rechtsbestimmungen erst nach Ablauf eines Trennungsjahres eingereicht werden. Hat diese Trennungszeit ergeben, dass die Parteien eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft entgültig nicht wünschen, kann die Ehe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geschieden werden.


    Für die Einreichung eines Scheidungsantrages besteht sog. "Anwaltszwang", d.h. Sie können sich im Scheidungsverfahren grundsätzlich nicht allein vertreten. Es können sich auch nicht beide Ehegatten von dem selben Anwalt vertreten lassen. Sollten Sie und Ihr Ehegatte sich jedoch einvernehmlich scheiden lassen wollen und keine weiteren Anträge im Scheidungsverfahren stellen, genügt es, wenn sich nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten lässt.

  • Ist eine Scheidung auch ohne ein gerichtliches Verfahren möglich?

    Privatscheidungen außerhalb des Gerichts, wie sie beispielsweise in anderen, vornehmlich islamischen Kultur- und Rechtskreisen üblich sind, kennt das deutsche Recht nicht. Im Ausland vollzogene Privatscheidungen werden von deutschen Gerichten nicht anerkannt.

  • Wie läuft das Scheidungsverfahren ab?

    Nachdem der Scheidungsantrag eingereicht ist, wird er dem anderen Ehegatten durch das Gericht zugestellt. Ihr Ehegatte erhält dann innerhalb einer Frist von 2-4 Wochen die Möglichkeit dem Gericht mitzuteilen, inwieweit er mit der Scheidung einverstanden ist oder aus welchen Gründen er die Scheidung möglicherweise nicht möchte. Liegt diese Rückäußerung vor, wird das Gericht in der Regel zunächst den sog. Versorgungsausgleich durchführen und sich sodann mit den weiteren Scheidungsfolgesachen, sofern diese notwendig und beantragt wurden, auseinandersetzen. Hierzu zählen z.B. Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und elterliche Sorge für die Kinder, Zugewinnausgleich oder auch Hausratsaufteilung.

    Anschließend wird sodann ein Termin zur Scheidungsverhandlung anberaumt. In diesem Termin werden Sie und Ihr Ehegatte nochmals zum Scheitern der Ehe angehört. Dabei müssen in aller Regel keine Intimitäten aus dem Eheverlauf preisgegeben werden. Durch Ihre Angaben zur Zerrüttung der Ehe kann sich das Gericht davon überzeugen, dass Ihre Ehe tatsächlich endgültig gescheitert ist und geschieden werden kann. Im Scheidungstermin werden sodann die Auskünfte der Versorgungsträger zum Versorgungsausgleich erörtert. Ergeben sich keine Beanstandungen und sind auch weitere Folgesachen nicht zu klären, können Sie damit rechnen, dass Ihre Ehe nach einer Verhandlungsdauer zwischen 15 und 30 Minuten geschieden werden kann.

  • Ab wann ist die Scheidung rechtskräftig?

    Die eigentliche Scheidung der Ehe erfolgt dadurch, dass das Gericht – meist unmittelbar im Verhandlungstermin – einen Beschluss verkündet, mit dem Ihre Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich festgesetzt wird. Der Scheidungsbeschluss wird Ihnen im Anschluss an die mündliche Verhandlung nochmals in schriftlicher Form übermittelt. Beanstandung gegen den Scheidungsausspruch oder Angaben im Scheidungsbeschluss können innerhalb einer Frist von 1 Monat im Rahmen einer Beschwerde eingelegt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Scheidungsbeschluss dann rechtskräftig.


    Bitte bedenken Sie, dass ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft allerdings auch unterhaltsrechtliche Wirkungen eintreten können. Beispielsweise endet ab diesem Zeitpunkt Ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt. 


  • Was ist der Versorgungsausgleich?

    Nach den gesetzlichen Bestimmungen soll im Zusammenhang mit einer Ehescheidung grundsätzlich stets eine Aufteilung der während der Ehe von den Ehegatten erwirtschafteten Renten- und Versorgungsanwartschaften erfolgen. Grundsätzlich hat dabei jeder Ehegatte dem anderen Partner die Hälfte seiner während der Ehe erwirtschafteten Anwartschaften abzugeben. Die Übertragung erfolgt von Amts wegen, indem z.B. für Ihren Ehegatten ein eigenes Rentenkonto gegründet oder Übertragungen auf ein bereits bestehendes Konto vorgenommen werden. Zur Ermittlung der Renten- und Versorgungsanwartschaften wird das Amtsgericht einen Fragebogen übersenden, in dem Sie Angaben zu Ihrem beruflichen und schulischen Werdegang machen und z.B. Rentenversicherungs- und Versorgungsnummern eintragen müssen. Die betreffenden Fragenbögen wird das Gericht dann an die beteiligten Rentenversicherungs- und Versorgungsträger leiten, damit von dort die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen angestellt werden können. Auch bei ansonsten völlig einvernehmlicher Scheidung kann die Klärung und Durchführung des Versorgungsausgleiches – je nach Auslastung des beteiligten Versorgungsträgers – einige Wochen in Anspruch nehmen.

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