Sollte Ihr Ehepartner - sei es während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Trennung - Ihnen oder gar Ihren Kinder gegenüber gewalttätig werden, haben Sie die Möglichkeit, nach den Bestimmungen des sog. Gewaltschutzgesetzes Schutz durch einen Beschluss des Amtsgerichts zu bekommen. Sollte es zu Gewalttätigkeiten kommen, sollten Sie nicht zögern, sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen!
Als allererste Sofortmaßnahme zur Abwehr akuter Gewaltübergriffe informieren Sie bitte in jedem Falle die Polizei und gehen Sie kein persönliches Risiko für sich und/oder Ihre Kinder ein.
Werden Sie bei Gewalttätigkeiten verletzt, empfehlen wir, zur Dokumentation und aus Beweisgründen Strafantrag und Strafanzeige bei der Polizei zu stellen. Suchen Sie bitte Ihren Hausarzt auf und lassen Sie sich die Verletzungen attestieren. Fertigen Sie ggf. Fotos an.
Durch das Gewaltschutzgesetz können nicht nur gewalttätige körperliche Übergriffe abgewehrt werden, sondern z.B. auch Drohungen, Belästigungen und Nachstellungen abgewehrt werden.
Das Gericht kann dem gewalttätigen Ehegatten verbieten, sich Ihnen oder Ihrer Wohnung innerhalb eines bestimmten Umkreises (in der Regel 50-200 Meter) Ihrer Wohnung zu nähern. Das Gericht kann dem gewalttätigen Ehegatten ferner verbieten, Orte aufzusuchen, an denen Sie oder die Kinder sich regelmäßig aufhalten, z.B. also die Schule, den Kindergarten oder Ihren Arbeitsplatz.
Gewaltschutzanordnungen werden in der Regel auf eine Dauer von 6 Monaten befristet.
Verstößt der gewalttätige Ehegatte gegen die Anordnungen aus einem Gewaltschutzbeschluss, stellt dies eine Straftat dar, die Sie wiederrum bei der Polizei zur Anzeige bringen können. Darüber hinaus kann das Gericht dem gewalttätigen Ehegatten auf Ihren Antrag ein Ordnungs- bzw. Zwangsgeld auferlegen oder – im Falle der Uneinbringlichkeit – für eine bestimmte Dauer die Verhaftung des gewalttätigen Ehegatten anordnen.
Kommt es zu Streitigkeiten über die künftige Nutzung der Ehewohnung, haben Sie die Möglichkeit, sich durch einen Gerichtsbeschluss das Recht zur alleinigen Nutzung der Ehewohnung einräumen zu lassen, wenn Ihnen sonst eine unbillige Härte entstehen würde. Häufig werden Nutzungszuweisungen allerdings auf Zeit, z.B. auf 6 Monate oder für die Dauer der Trennungszeit befristet.