Allgemeine Mandatsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Rechtsanwälte an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist.
2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen der Rechtsanwälte mit dem Mandanten.
§ 2 Mandatsverhältnis
1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten Erfolges.
2. Die Rechtsanwälte sind zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.
§ 3 Mitwirkungspflicht des Mandanten
Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, gegebenenfalls auf Verlangen der Rechtsanwälte schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind umgehend mitzuteilen, da es zu Fehlleistungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigem Rechtsverlust führen können.
§ 4 Vergütung
1. Die Vergütung der Rechtsanwälte richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach dem jeweiligen Gegenstandswert, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wird.
2. Sofern nicht anders vereinbart, haben die Rechtsanwälte neben der Vergütungsforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen.
4. Alle Vergütungsforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Rechtsanwälte über den Betrag verfügen können.
§ 5 Rechtsschutzversicherung
Dem Mandanten ist bekannt, dass er unabhängig von einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Kostenschuldner bleibt. Die Rechtsanwälte sind somit auch bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung berechtigt, die Vergütung gegenüber dem Mandanten einzufordern.
§ 6 Beratungs- und Prozesskostenhilfe
1. Der Mandant wird auf die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe hingewiesen, wenn der Mandant die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
2. Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird der Mandant darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Falle des (teilweisen) Unterliegens nicht die Verpflichtung der Staatskasse umfasst, die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen, § 123 ZPO.
§ 7 Kündigung, Abrechnung noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden.
2. Das Kündigungsrecht steht auch den Rechtsanwälten zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zu Unzeiten erfolgen darf, es sei denn, das für die Beratung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
3. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und werden mit Erhalt der Rechnung fällig.
4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 8 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Besitzt der Mandant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, der Mandant verlegt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Mandatserteilung aus dem Bundesgebiet oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, so gilt gemäß § 29 II ZPO der Sitz der Anwaltskanzlei als vertraglicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sind oder werden sollten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Mandatierung als solches und lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt. Weitere, insbesondere mündliche, Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Das Kündigungsrecht steht auch den Rechtsanwälten zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zu Unzeiten erfolgen darf, es sei denn, das für die Beratung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.
3. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden nach Erhalt der Kündigungserklärung unverzüglich abgerechnet und werden mit Erhalt der Rechnung fällig.
4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Stand: Mai 2018