Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat in einem Beschluss vom 27.10.2017 entschieden, dass es eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB darstellen kann, wenn minderjährige Kinder Zugang zu jugendgefährdenden Videospielen haben.
Im Ausgangsfall ging es um einen 10-jährigen Sohn, der bei der Mutter lebt und Zugang zu Konsolenspielen mit gewalttätigem Inhalt hatte.
Erfährt das Gericht hiervon (sei es durch den anderen Elternteil, durch das Jugendamt oder von Amts wegen) können gegen den Betreuenden, seinen aufsichtspflichtverletzten Elternteil sorgerechtliche Maßnahmen, z.B. Auflagen etc. verhängt werden. Im schlimmsten Fall droht die Beschränkung oder der Entzug des elterlichen Sorgerechts.
Den Einwand der Mutter, auch viele andere Kinder hätten Zugang zu vergleichbaren Spielen, ließ das Amtsgericht Bad Hersfeld nicht gelten (Aktenzeichen AG Bad Hersfeld: 63 F 290/17 SO).
Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17.01.2018 – Aktenzeichen 13 UF 152/17 – gibt es jedoch keine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Umgang von Kindern mit den Großeltern tatsächlich stets dem Kindeswohl dient. Vielmehr muss die Kindeswohldienlichkeit in jedem Einzelfall positiv festgestellt werden.
Im Ausgangsfall wünschten die Großeltern den Umgang mit ihren Enkelinnen. Sie sind 8 und 5 Jahre alt und leben bei der Kindesmutter. Sie lehnen den Kontakt zu den Großeltern ab.
Ein psychologisches Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Umgang der Großeltern für die Kinder nicht günstig sei, da die Großeltern mit der Kindesmutter zerstritten waren und zu befürchten war, dass der Konflikt sich auf die Enkelkinder übertragen könnte.
In einer Entscheidung vom 25.10.2017 hat das Oberlandesgericht Hamm die Auffassung vertreten, dass bei langfristiger Unterbringung eines minderjährigen Kindes in einer Pflegefamilie die Pflegeeltern am Verfahren zu beteiligen sind, wenn die leibliche Kindesmutter ihnen das in ihrer Obhut befindliche Kind wieder entziehen will.
Im Ausgangsfall ging es um ein 2016 geborenes Kind, welches die Kindesmutter zur Adoption freigegeben hatte und welches seit 19 Monaten bei sog. „Inkognitopflegeeltern“ lebte.
Das OLG Hamm befand, dass das Kind in den Pflegeeltern seine Hauptbezugspersonen gefunden habe, sodass deren Erfahrungen und Erkenntnisse mit dem Kind in die Entscheidungsfindung mit einfließen können (Aktenzeichen OLG Hamm: 9 WF 176/17).